Änderungen in der Strahlenschutzverordnung

Seit 1. Januar 2021 gilt die "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen" (NiSV). Sie regelt den Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Insbesondere für Kosmetikerinnen und Kosmetiker ergeben sich dadurch Änderungen, denn mit der neuen Verordnung trat auch eine Anzeigepflicht in Kraft.

Antworten auf die wichtigen Fragen  haben wir hier zusammengefasst:

Seit 1. Januar gilt die neue NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen).

Eine Vielzahl von Geräten, die zur Anwendung nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich an Menschen eingesetzt werden, müssen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Zudem ist für deren Nutzung künftig ein Fachkundenachweis erforderlich.

Der Fachkundenachweis muss in Form einer Schulung bis zum 31.12.2021 erworben werden.
Hinweis: Die Frist zum Nachweis der Fachkunde wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.

Einige Anwendungen dürfen nur noch von Ärzten durchgeführt werden.

Folgende Anlagen und Geräte können in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen:

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, z.B. zur dauerhaften Haarentfernung
  • Hochfrequenzgeräte, z.B. zur Faltenglättung oder Fettreduktion
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, z.B. Magnetfeldmatten
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, z.B. Hirnstimulation zur Leistungssteigerung
  • Ultraschallgeräte, z.B. zur Fettreduktion
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
Betreiber von Anlagen müssen diese zwei Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. In Unterfranken ist diese das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken. Hier geht es zum ensprechenden Formular.

 Ab dem 31.12.2021 sind dem Antrag verpflichtend Fachkundenachweise entsprechende beizufügen.

Für alle bereits vor dem 31.12.2020 vorhandenen Anlagen endete die Frist zur Meldung am 31.03.2021.
Grundsätzlich müssen die allermeisten Geräte, mit denen oben genannte Anwendungen durchgeführt werden, beim Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden. Je nach Art des Gerätes und Form der Anwendung kann es hier Ausnahmen geben. Fragen dazu beantwortet das Gewerbeaufsichtsamt auf Anfrage nach Einzelfallprüfung.
Bitte lassen Sie dazu die technischen Daten des Gerätes (Foto von Typschild, Betriebsanleitung, etc.) sowie einer kurzen Beschreibung, wofür das Gerät eingesetzt wird, dem Gewerbeaufsichtsamt mit der Bitte um Prüfung unter folgender E-Mailadresse zukommen:  gaa@reg-ufr.bayern.de

Ansprechpartner:

Regierung von Unterfranken, Außenstelle Georg-Eydel-Straße
Technischer Gefahrenschutz in der Gewerbeaufsicht;
Kompetenzzentrum Röntgen - Wissen und Vollzug

Tel.: +49 (0)931 380-1840
Fax: +49 (0)931 380-1803

Die Lerninhalte der erforderlichen Fachkundeschulung sind in der Anlage 3 zur NiSV zu finden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" ist nicht erforderlich, wenn eine Person:
  • eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
  • einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
  • die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
  • am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Einige Anwendungen dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise:
  • Ablative Laseranwendungen
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
  • Behandlung von Gefäßveränderungen
  • Behandlung pigmentierter Hautveränderungen
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion
  • Anwendung von Hochfrequenz und Ultraschall zur Fettgewebereduktion
  • Stimulation des zentralen Nervensystems
  • Anwendung von Magnetresonanztomographen