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Stromsteuer: Antragsfrist für Entlastungsanträge nach § 9b StromStG für das Jahr 2024 beachten

Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 hatte der Gesetzgeber für die Kalenderjahre 2024 und 2025 eine Ausweitung der Steuerentlastung für Betriebe des Produzierenden Gewerbes gem. § 9b StromStG beschlossen (§ 9b Abs. 2a StromStG). Die Regelung des § 9b StromStG in der Fassung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 führt im Ergebnis dazu, dass der Stromsteuersatz auf das europäische Mindestmaß gesenkt wurde. Mit dem Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, welches sich gerade im parlamentarischen Verfahren befindet, soll diese Entlastung über 2025 hinaus verstetigt werden.

Entlastung für 2024 noch bis 31. Dezember 2025 beantragen

Einige der Betriebe des Produzierenden Gewerbes im Handwerk können teilweise erstmalig einen Antrag auf Steuerentlastung stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von 250 Euro überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus. Eine Beantragung der Entlastung für das Jahr 2024 ist noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

Was ist zu tun?

Vor einer Antragstellung muss sichergestellt sein, dass der Betrieb zum Produzierenden Gewerbe nach der  Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes Ausgabe 2003 zählt. Dies sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes (Abschnitt D), des Baugewerbes (Abschnitt F) und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig zuzuordnen sind.

Entlastungsfähig ist der für betriebliche Zwecke nachweislich versteuerte Strom. Zu beachten ist, dass keine Steuerentlastung erfolgt für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG), Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte (siehe § 17 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung).

Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen

Um eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG zu erhalten, müssen die Anträge beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung einzureichen.

Im Rahmen der Antragstellungen ergeben sich vielfach komplexe Fragen (z. B. wenn ein Betrieb mehrere Tätigkeiten ausübt, die aber nur zum Teil unter einen Wirtschaftszweig des Produzierenden Gewerbes fallen), so dass es sinnvoll sein kann, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Antragstellung aufwendig.

  • Neben dem Antragsformular (1453) ist nach Aufforderung durch das Hauptzollamt auch das Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ einzureichen.
  • Zu beachten ist, dass ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr eine Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben ist, denn bei der Steuerentlastung gem. § 9b StromStG handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. Daher sind beihilferechtliche Vorgaben zu beachten.

E-Tool zur Unterstützung für Betriebe

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz stellt zur Unterstützung der Betriebe innerhalb des  kostenfreien E-Tools ein Stromsteuermodul bereit. Dieses ermöglicht eine erste Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Höhe des Entlastungsbetrages. Ferner erleichtern u. a. Links zu den erforderlichen Formularen und zur Antragstellung die Umsetzung in der Praxis.

Für die Antragstellung über das  Zoll-Portal benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat. Daher ist es ratsam, sich rechtzeitig um die Antragstellung für das Kalenderjahr 2024 zu kümmern.

 

Informationen zur Stromsteuererstattung für produzierendes Gewerbe

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat auf seiner Webseite Informationen zusammengetragen:

 Erstattung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe