Elektronischer Berufsausweis - eBA + SMC-B
Um die Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, sollen alle Akteure im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI) miteinander vernetzt werden. Bis auf das Zahntechnikerhandwerk unterliegen alle Gesundheitshandwerke der gesetzlichen Verpflichtung, ab 1. Juli 2027 an der papierlosen Versorgung durch die eVerordnung teilzunehmen und sich bis 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen.
Die Versorgung im Gesundheitswesen soll durch diese digitale Lösung effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag künftig vereinfacht werden. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Informationen zum Elektronischen Berufsausweis (eBA - Personenkarte) und zur Security Module Card - Typ B (SMC-B - Institutionskarte) zur Verfügung.
Ab sofort können die Anträge hierzu über das Kundenportal der Handwerkskammer für Unterfranken gestellt werden.
Sie wünschen Unterstützung bei der Antragstellung?
Die Registrierung im Kundenportal sowie die Beantragung von eBA und SMC-B können zunächst komplex wirken. Damit Sie den Prozess nicht allein durchlaufen müssen, unterstützen wir Sie gerne persönlich.
Wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, senden Sie uns einfach eine E-Mail. Anschließend vereinbaren wir einen gemeinsamen Online-Termin und begleiten Sie Schritt für Schritt durch:
- die Registrierung im Kundenportal,
- die Beantragung des eBA (sofern erforderlich) sowie
- die Beantragung der SMC-B.
Gemeinsam stellen wir sicher, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden und Ihre Anträge reibungslos eingereicht werden können. Schreiben Sie uns an s.sambeth@hwk-ufr.de – wir unterstützen Sie gerne!
eBA und SMC-B: Antragstellung über das Kundenportal
Für diese Gewerke gelten nachfolgende Regelungen:
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Personenkarte (eBA) und zur Institutionskarte (SMC-B).
Elektronischer Berufsausweis (eBA - Personenkarte):
- Wird für den qualifizierten Inhaber/Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beantragt (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
- Zugriff auf besonders geschützte Online-Daten oder Online-Dienste der Telematikinfrastruktur
- Ermöglicht eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) als digitale Unterschrift
- Ist 5 Jahre gültig
- Darf ausschließlich für die eigene Person beantragt werden
Security Module Card - Typ B (SMC-B - Institutionskarte)
- Ermöglicht die technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und authentifiziert den Betrieb als berechtigten Nutzer der TI
- Wird pro Betriebsstätte oder Filiale benötigt
- Ist 5 Jahre gültig
- Antragsberechtigt: Betriebsinhaber / Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Beschäftigte (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle)
- Anfang 2024 (nicht abgeschlossen):
Verhandlungen zur Vereinbarung der Erstattungspauschalen zur Anbindung zwischen Zentralfachverbänden und GKV-Spitzenverband (§ 380 Abs. 4 Ziffer 2f. SGB V)
Daraus folgt:
Möglichkeit der Kostenerstattung für die Betriebe (§ 380 Abs. 2 Ziffer 1f. SGB V)
- Ab 01.07.2027:
Verpflichtende Verwendung der eVerordnung durch die Betriebe der Gesundheitshandwerke
(§ 360 Abs. 7 SGB V)
- Bis 01.10.2027:
Verpflichtende Anbindung der Betriebe an die Telematikinfrastruktur (§ 360 Abs. 8 SGB V)